Funkscheine: Neue Fragen erst ab 1.10.2011

UBI, SRC, LRC: neue Fragen erst ab Oktober

Düsseldorf (SP) Neuerliche Verschiebung: Die bereits für Januar angekündigten Multiple-Choice-Fragenkataloge für UBI, SRC und LRC sind nun erst ab 1. Oktober 2011 gültig. Es geht um die Funkscheine UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI), Short Range Certificate (SRC) und Long Range Certificate (LRC). Ursprünglich war vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Umstellungstermin der 1. Januar 2011, dann der 1. April 2011 genannt worden.

Die Terminverschiebung hat nach Angaben von Hansenautic auch Auswirkungen auf die Erscheinungstermine der bereits im Herbst 2010 angekündigten neuen Lehrmaterialien: Die Lehrbücher und Fragebögen erscheinen nun voraussichtlich erst ab September 2011. Der bisherige Fragenkatalog wird bis zum 30. 9. 2011 seine Gültigkeit behalten.

Diese Änderung ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt (VKBL 2011, S. 180) bekannt gegeben worden. Damit werden die neuen Fragenkataloge für das SRC, das LRC, die Anpassungsprüfung und dann auch für das UBI gleichzeitig anwendbar.

Bewerber, die ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den zuständigen Prüfungsausschuss bis zum 30. September 2011 einreichen, können auch danach nach den alten Fragenkatalogen geprüft werden. Gleiches gilt für Bewerber, die eine Prüfung vor dem 1. Oktober 2011 nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2011 zur Wiederholung der Prüfung anmelden.

Funkscheine: Fragenkataloge als Download

Die neuen Fragen- und Antwortenkataloge für die theoretische Prüfung zum Erwerb der Funkbetriebszeugnisse SRC und LRC sowie für die Anpassungsprüfung zum SRC für Inhaber nicht allgemein anerkannter ausländischer Funkbetriebszeugnisse sind veröffentlicht worden.

Die Fragen sind komplett auf das Multiple-Choice-System umgestellt. Zu jeder Frage gibt es vier Antworten, von denen immer eine Antwort, in den Katalogen immer die erste Antwort, richtig ist.

Die Kataloge sind unter www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/hinweise-sprechfunk-funkzeugnisse/index.html als pdf-Dateien verfügbar.


Der Skipper muss das entsprechende Funkzeugnisse besitzen

Seit 2005 besteht nach der Sportseeschifferscheinverordnung die Pflicht, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen. Nachdem mehrere Übergangsregelungen ausgelaufen sind, werden festgestellte Verstöße gegen diese Pflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro geahndet. Auch in Holland gilt seit Längerem: Ist an Bord eine Funkanlage Marifoon) muss mindestens eine Person an Bord das entsprechende Funksprechzeugnis besitzen (Agentschaap Telecom: "... de gebruiker moet minimaal over het Basiscertificaat Marifonie (BC) beschikken"). Es wird kontrolliert und geahndet.

Tipp für Holland: Vorsicht vor dem Umschreiben des Betriebszeugnisses! Wer das alte Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (I oder II) besitzt, sollte sich das mögliche Umschreiben in den SRC gut überlegen - wenn er zum Beispiel in Holland segeln will: Denn das Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker gilt auch für Binnengewässer (dazu zählen u.a. Ijsselmeer und Waddenzee). Das SRC dagegen nicht! Infos über Führerscheine in Holland/Niederlande gibt's bei www.sailpress.com.

Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.


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