Neue Regelungen bei Frequenzzuteilung

Funkgeräte: Urkunden nicht mehr Geräte gebunden

Die Änderungen bei Seefunkverfahren ab 1. Oktober 2018 sollten auch Alt-Besitzer von Sprechfunkzeugnissen kennen.

Hamburg (SP) Zum 01.06.2013 hat die Bundesnetzagentur ein geändertes Konzept für die international nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) vorgeschrieben Einzelzuteilungen (bisher individuelle Frequenzzuteilung / Ship Station Licence) im mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunk eingeführt. Beim Antrag auf Frequenzzuteilung (Antrag auf Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks Rufzeichen, MMSI und ATIS für die Sportschifffahrt / SHIP STATION LICENCE) muss nicht mehr die Zulassungsnummer angegeben werden: Beim Wechsel der Geräte ist also kein Änderungsantrag mehr nötig. Allerdings müssen die Geräte weiterhin in Deutschland zugelassen sein.

Ab diesem Zeitpunkt sind die Frequenzen des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks allgemein zugeteilt. Gleichzeitig ist jedoch die tatsächliche Nutzungserlaubnis von der vorherigen individuellen Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk wie Rufzeichen, Maritime Mobile Service Identity (MMSI) und/oder Automatic Transmitter Identification System-Nummer (ATIS-Nummer) abhängig. Die erforderlichen individuellen Nummernzuteilungen für See- bzw. Schiffsfunkstellen erfolgen ab diesem Zeitpunkt nach § 66 Telekommunikationsgesetz (TKG). Das bedeutet, dass die nach VO Funk international anerkannte Urkunde (Ship Station Licence) nicht mehr in Form einer Frequenzzuteilung nach § 55 TKG ausgestaltet wird, sondern in Form einer Nummernzuteilung nach § 66 TKG.

Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, MMSI und ATIS-Nummern, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für See- und Schiffsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) zugeteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Nummernzuteilungsurkunden ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.06.2013 zugeteilten Urkunden bleiben international solange gültig, soweit keine Änderungen vorge-nommen werden, die die See- bzw. Schiffsfunkstelle betreffen.

Zur Neukonzeption der Ship Station Licence wurden im Amtsblatt Nr. 07/2013 der Bundesnetzagentur vom 24.04.2013 die folgenden Regelungen veröffentlicht:

- Allgemeinzuteilung von Frequenzen für mobile Funkanwendungen des See- und Binnenschifffahrtsfunks, Verfügung 22/2013

- Nummernplan für Rufzeichen im See- und Binnenschifffahrtsfunk, Verfügung 20/2013

- Nummernplan für Maritime Mobile Service Identities (MMSI) im See- und Binnenschifffahrtsfunk, Verfügung 18/2013

- Nummernplan für Automatic Transmitter Identification System-Nummern (ATIS-Nummern) im Binnenschifffahrtsfunk, Verfügung 19/2013

- Anpassung der bestehenden Zuteilungen von Rufzeichen, MMSI und ATIS-Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk, Verfügung 21/2013

- Antragsverfahren für Maritime Mobile Service Identities (MMSI), Automatic Transmitter Identification System-Nummern (ATIS-Nummern) und Rufzeichen im See- und Binnenschifffahrtsfunk, Mitteilung 133/2013

Die vorgenannten Regelungen sind ab dem 01.06.2013 verbindlich für alle See- bzw. Schiffsfunkstellen anzuwenden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence) erstellt wurde. Bezogen auf die Allgemeinzuteilung wird besonders auf die Frequenznutzungsbedingungen und die Frequenznutzungsparameter hingewie-sen. Hinsichtlich der Nutzung von Rufzeichen, MMSI und ATIS-Nummern gemäß der Zuteilungsurkunde sind insbesondere die Nutzungsbedingungen der Nummernpläne zu beachten.

Die o. g. Dokumente sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/seefunk/ abrufbar.

Neu- und Änderungsanträge werden ab dem 01.06.2013 nach § 66 TKG i. V. m. der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) bearbeitet. Antragsformulare für Berufs- und Sportschifffahrt sind ebenfalls der Internetseite der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/seefunk/ erhältlich.

Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung und Änderungen von Num-ernzuteilungen für See- bzw. Schiffsfunkstellen (Ship Station Licence) ist weiterhin die Außenstelle Hamburg der Bundesnetzagentur zuständig:

Bundesnetzagentur
Außenstelle Hamburg
Sachsenstr. 12 und 14
20097 Hamburg
Tel.: 0 40 / 2 36 55-0
Fax: 0 40 / 2 36 55-1 82
E-Mail: seefunk@bnetza.de

Anträge auf Frequenzzuteilung, die bis zum Umstellungsdatum nicht beschieden wurden, werden durch die Bundesnetzagentur als entsprechende Anträge auf Nummernzuteilung behandelt.

Die o. g. Neukonzeption betrifft nur See- und Schiffsfunkstellen. Für ortsfeste Funkstellen des See- und Binnenschifffahrtsfunks (Küstenfunkstellen) sind auch weiterhin individuelle Frequenzzuteilungen erforderlich.

PDF-Download:

Antrag auf Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks Rufzeichen, MMSI und ATIS für die Sportschifffahrt / SHIP STATION LICENCE (Antrag auf Nummerzuteilung Sportschifffahrt)


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