Fäkalien Deutschland

Toilettenabwässer und Müll

April 2008: Die neuen Umweltauflagen für große Boote

Hamburg (SP) "Ausrüstungspflicht mit Fäkalientanks und Aushang von Müllentsorgungsvorschriften - jetzt ist es amtlich", teilte der DSV mit. Schiffe über zwölf Meter Länge müssen zukünftig ein Merkblatt zur Müllentsorgung an Bord haben.

Mit Inkrafttreten der „Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt“ am 12. April 2008 werden die neuen Vorschriften zur Aus- und Nachrüstungspflicht mit Fäkalienrückhaltesystemen auf der Ostsee sowie zur Pflicht zum Aushang der Müllentsorgungsregeln nach MARPOL Anlage V zum Saisonbeginn wirksam.

Die Regelungen sehen wie folgt aus:

1. Nachrüstungspflicht mit Toilettenrückhaltesystemen auf der Ostsee.
Alle Schiffe, die vor 2003 gebaut wurden und weniger als 11,50 m lang (Rumpflänge) oder weniger als 3,80 m breit sind (jeweils + 1 m zur bisherigen Regelung) sowie alle Schiffe, die vor 1980 gebaut wurden, sind von der Nachrüstungspflicht mit einem Toilettenrückhaltesystem befreit.

Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Befreiung von der Nachrüstungspflicht beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt werden, wenn durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von einer gem. Norm EN 45013 akkreditierten Stelle zertifizierten Boots-und Yachtsachverständigen nachgewiesen wird, dass die Nachrüstung „technisch unmöglich“ ist oder deren Kosten entweder 10% des Schiffswertes oder 4.000,- € übersteigen.

Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben, müssen mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein. Die Nichtbeachtung kann mit einem Befahrensverbot und einem Ordnungsgeld geahndet werden.

2. Pflicht zum Aushang der anzuwendenden Vorschriften über die Beseitigung von Müll auf Sportbooten über 12 Meter Länge.
Gemäß Regel 9 Abs. (I) von MARPOL Anlage V sind auf jedem Schiff von 12 oder mehr Metern Länge Aushänge über die anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3 und 5 über die Beseitigung von Müll anzubringen.
Entsprechend § 1 e der neuen MARPOL-ZuwV gilt diese Verpflichtung für Sportboote und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn 1. sich an Bord ein Merkblatt eines Verbandes über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen befindet, das mit dem BMVBS abgestimmt ist und 2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor Fahrtantrittinformiert worden sind.

Gemeinsam mit dem DMYV hat der Deutsche Segler-Verband (DSV) ein solches Merkblatt entwickelt. Man sollte es zukünftig an Bord haben. Ansonsten drohe bei Kontrollen ein Bußgeld, warnt der DSV.

Müll-Merkblatt muss mit

Müllentsorgungsvorschriften ­ DSV bietet Merkblatt

Gemäß der MARPOL-Anlage V sind auf jedem Schiff von zwölf oder mehr Metern Länge Aushänge zu den Regeln 3 und 5 über die Beseitigung von Müll anzubringen. Bei Nichteinhaltung können Bußgelder verhängt werden. Diese Verpflichtung gilt für Sportboote und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn erstens sich an Bord ein Merkblatt eines Verbandes über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen befindet, das mit dem BMVBS abgestimmt ist, und zweitens die an Bord befindlichen Personen darüber vor Fahrtantritt informiert werden. Gemeinsam mit dem DMYV hat der DSV ein solches Merkblatt entwickelt. Dieses steht zum kostenlosen Download auf der Website www.dsv.org im Menü "Umwelt/MARPOL":

Hier geht's zum Download.

2. UmwRSeeSÄndV

Auszug aus

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
(2. UmwRSeeSÄndV)


Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

§ 6b Abwasserrückhalteanlagen

(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, einschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für diese Schiffe entsprechend.

(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 angenommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 (VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Abwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,

1. die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,

2. die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und

a) eine Rumpflänge von weniger als 11,50m oder eine Breite von weniger als 3,80m aufweisen oder

b) denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird für Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer Abwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a technisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaftlich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Einzel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachgewiesen ist.

Quellen, u.a.: www.buzer.de


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